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Gültige Einreisebestimmungen (aktualisiert)

Angesichts der internationalen Pandemielage traten Anfang September in Ungarn neue Einreisebestimmungen in Kraft, die wir im Folgenden zusammenfassen.

Ausländische Staatsangehörige

Ab 1. September dürfen ausländische Staatsangehörige das Gebiet von Ungarn zu touristischen Zwecken nicht betreten.

 

Abgeschwächte Regeln gelten für die Visegrádstaaten. Tschechen, Polen und Slowaken, die ihre Unterkunft in Ungarn bereits früher reserviert hatten, können mit einem negativen Test – der nicht älter als fünf Tage sein darf – nach Ungarn einreisen und auch für Ungarn, die in einem der Visegrádstaaten früher eine Unterkunft reserviert hatten, reicht nach ihrer Heimkehr ein negativer Test aus.

 

Personen, die keine ungarischen Staatsangehörigen sind, dürfen das Gebiet Ungarns nur in Ausnahmefällen betreten, wobei eine Befreiung von der Polizeibehörde des Einreiseortes bzw. bei einem Grenzübertritt am internationalen Flughafen Budapest Liszt Ferenc von der Polizeidirektion des XVIII. Bezirks, die dem Budapester Polizeipräsidium untersteht, gewährt werden kann.

Die Polizeibehörde kann die Einreise erlauben, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Einreise folgenden Zweck verfolgt:

1. die Teilnahme an einer Verfahrenshandlung in Verbindung mit einem Gerichts- oder behördlichen Verfahren in Ungarn, die durch ein von einem ungarischen Gericht oder einer ungarischen Behörde ausgestelltes Dokument bestätigt wird,

 

2. eine geschäftliche oder ähnliche Tätigkeit, bei der die Begründetheit durch das Einladungsschreiben einer Verwaltungsbehörde der Regierungsadministration, einer eigenständigen Regulierungsbehörde oder eines autonomen Staatsverwaltungsorgans bescheinigt wird,

 

3. die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung mit der Überweisung einer medizinischen Einrichtung oder mit einem anderen geeigneten Nachweis,

 

4. die Erfüllung einer Studien- oder Prüfungspflicht durch Studierende und Auszubildende, die aufgrund eines Studien- oder Ausbildungsverhältnisses besteht, wenn diese mit einer durch die Bildungseinrichtung ausgestellten Bescheinigung bestätigt wird,

 

5. eine Fahrt im Personenverkehr in Verbindung mit einer Transporttätigkeit mit dem Ziel, am Ausgangspunkt der Frachtaufgabe (Ort des Arbeitsbeginns) anzukommen oder nach der Arbeit im Personenverkehr zurückzukehren, sofern dies durch eine vom Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung belegt ist,

 

6. die Teilnahme an Familienereignissen (Eheschließung, Taufe, Beerdigung),

 

7. die Betreuung und Pflege von Angehörigen laut Gesetz Nr. V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch,

 

8. die Teilnahme an einer Sport-, Kultur- bzw. Kirchenveranstaltung von besonderer Bedeutung und mit internationalem Bezug oder

 

9. ein anderer zu billigender Grund.

Der Antrag und die Berufung dürfen nur auf elektronischem Wege, auf den zu diesem Zweck geschaffenen elektronischen Formularen, in UNGARISCHER oder ENGLISCHER Sprache eingebracht werden. Das Original des eingereichten Dokuments muss bei der Einreise nach Ungarn vorgelegt werden.

 

Bei der Einreise nach Ungarn kann der Reisende einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden. Wenn der Verdacht einer Infektion besteht, darf das Gebiet Ungarns nicht betreten werden. Liegt kein Infektionsverdacht vor, wird die Person für 14 Tage in einer von der zuständigen Epidemiebehörde bestimmten Quarantäne oder in einer behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne untergebracht. Davon kann sie eine Befreiung erhalten, wenn sie innerhalb von 5 Tagen im Abstand von mindestens 48 Stunden zweimal einen den medizinisch-fachlichen Vorschriften entsprechenden negativen Test vorlegt.

 

Die obigen Bestimmungen zum Grenzübertritt bleiben angesichts der aktuellen Pandemielage mindestens bis zum 1. Dezember in Kraft.

Behörden akzeptieren auch einen ausländischen PCR-Test

Bei der Einreise nach Ungarn wird ein in einem Schengen-Mitgliedstaat durchgeführter PCR-Test einmal als dem ungarischen Test gleichwertig anerkannt. Der am 5. September in Kraft getretenen Regierungsverordnung Nr. 422/2020 (IX. 4.) Korm. zufolge werden außer den in zum Schengen-Raum gehörenden Ländern auch die in den Vereinigten Staaten und in Kanada durchgeführten SARS-CoV-2 PCR-Tests akzeptiert, deren Ergebnis die betreffende Person mit einem Dokument in ungarischer oder englischer Sprache nachweist.

 

Ausländern mit einer gültigen Buchung für einen Ungarnurlaub empfehlen wir, den Kontakt mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro aufzunehmen. Unterkünfte und Dienstleister in Ungarn agieren hierbei äußerst flexibel.

 

Für die entstandenen Unannehmlichkeiten bitten wir um Entschuldigung, doch steht in der momentanen Situation der Schutz der Gesundheit und von Menschenleben an erster Stelle. Strenge Maßnahmen sind erforderlich, damit wir unsere Gäste so schnell wie möglich wieder sicher bei uns begrüßen können.

Geschäftsreisen sind gestattet

Im Interesse einer störungsfreien Funktion der ungarischen Wirtschaft ermöglicht die Regierung ab 5. September ohne Einschränkung Einreisen aus dem Ausland zu Geschäftszwecken. Die Regierungsverordnung verfügt hinsichtlich Reisen zu geschäftlichen bzw. wirtschaftlichen Zwecken Folgendes.

 

Die Regierungsverordnung Nr. 408/2020 (VIII. 30.) Korm. wird um den folgenden Untertitel ergänzt:

 

"6/A. Bestimmungen in Bezug auf Reisen zu geschäftlichen bzw. wirtschaftlichen Zwecken

 

§ 10/A (1) Ist der Zweck der Ausreise aus Ungarn eine Tätigkeit zu geschäftlichen bzw. wirtschaftlichen Zwecken, deren Umstand der ungarische Staatsangehörige bei seiner Wiedereinreise nach Ungarn nachweist, kann der ungarische Staatsangehörige nach der Ausreise ohne Einschränkung nach Ungarn einreisen. (...)

 

§ 10/B (1) Ist der Zweck der Einreise nach Ungarn eine Tätigkeit zu geschäftlichen bzw. wirtschaftlichen Zwecken, deren Umstand der nichtungarische Staatsangehörige bei seiner Einreise nach Ungarn nachweist, kann er ohne Einschränkung nach Ungarn einreisen."

 

Weitere Details über die mit Geschäftsreisen verbundene Einreisebefreiung: BITTE HIER KLICKEN

Pendler

 

Die Bürger der Nachbarstaaten und dort lebende ungarische Staatsangehörige dürfen in eine Entfernung von 30 Kilometern von der Staatsgrenze für einen Zeitraum von maximal 24 Stunden nach Ungarn einreisen. Auch bei der Rückkehr können sie uneingeschränkt einreisen, wenn die Dauer ihres Auslandsaufenthalts 24 Stunden nicht überschritten hat.

 

Durchreisende

 

Eine aus dem Ausland eintreffende Person ohne ungarische Staatsangehörigkeit kann im Personenverkehr zur Transitdurchreise nach Ungarn einreisen, wenn sie sich bei der Einreise einer medizinischen Untersuchung unterzieht und die medizinische Untersuchung keinen Infektionsverdacht feststellt.

 

Sport- und Kulturveranstaltungen

 

Die strengen Bedingungen für die Aus- und Einreise zu Sportveranstaltungen in Ungarn erstrecken sich auch auf Kulturveranstaltungen.

Demnach darf der Besucher eines in Ungarn zu veranstaltenden internationalen Sportereignisses bzw. einer Kulturveranstaltung nur dann ins Land einreisen, wenn er über ein negatives PCR-Testergebnis verfügt, ein Ticket für die Veranstaltung besitzt und sich einer medizinischen Untersuchung unterzieht, und er muss das Land innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise wieder verlassen.

 

Ungarische Staatsangehörige

 

Ungarn, die aus dem Ausland heimkehren, müssen für 14 Tage – oder so lange, bis sie mit zwei Tagen Abstand zwei negative Tests vorweisen können – in Quarantäne gehen.

 

Wird bei der medizinischen Untersuchung ein Infektionsverdacht festgestellt, wird die Person in einer bestimmten Quarantäne oder – wenn das kein epidemiologisches Risiko darstellt – in einer behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne untergebracht.

 

Auf Antrag der unter Quarantäne gestellten Person kann die Epidemiebehörde erlauben, dass sie innerhalb von 5 Tagen, im Abstand von mindestens 48 Stunden, zweimal an einem den medizinisch-fachlichen Vorschriften entsprechenden Test (an einer molekularbiologischen Untersuchung – SARS-CoV-2 PCR-Test) teilnimmt. Wenn der Virus nicht nachgewiesen werden konnte, erhält die betroffene Person eine Befreiung von der Quarantäne.

 

WEITERE NÜTZLICHE AUSKUNFT IN ENGLISCH

 

Aktuelle Informationen finden Sie auf einer der folgenden Webseiten:

WOWHUNGARY.COM, SPICEOFEUROPE.COM, ABOUTHUNGARY.HU, KONZULISZOLGALAT.KORMANY.HU/EN

 

Fragen unserer ausländischen Gäste erwarten wir unter der E-Mail-Adresse COVID19@MTU.GOV.HU.