Hinsichtlich einer Reise zu geschäftlichen bzw. wirtschaftlichen Zwecken kann die Frage auftreten, was tatsächlich als geschäftlicher bzw. wirtschaftlicher Zweck angesehen wird.
In dieser Hinsicht enthält die Verordnung keine Regeln, doch verfügen andere Rechtsnormen über diese Begriffe.
Nach § 3 Nr. 10 des Gesetzes Nr. CXVII von 1995 über die Einkommensteuer (im Weiteren: Einkommensteuergesetz) wird als Dienst- und Geschäftsreise angesehen, „die Reise, die im Interesse des Einkommenserwerbs der Privatperson bzw. zur Erledigung der mit der Tätigkeit des Auszahlers verbundenen Aufgaben erforderlich ist, – mit Ausnahme des Weges vom Wohnort zur Arbeitsstelle, zum Firmensitz oder zur Niederlassung –, insbesondere einschließlich der wegen einer Entsendung oder im Rahmen einer vom Arbeitsvertrag abweichenden Beschäftigung wegen der Arbeitsverrichtung bei einem anderen Arbeitgeber notwendigen Reise…”
Ebenso können wir im Einkommensteuergesetz auch die Definition der Wirtschaftstätigkeit lesen, wonach als Wirtschaftstätigkeit die gewerbsmäßige bzw. mit dauerhaftem oder regelmäßigem Charakter erfolgende Betreibung einer Tätigkeit angesehen wird, sofern sie auf das Erzielen von Erlösen gerichtet ist oder diese zur Folge hat und die Durchführung der Tätigkeit in unabhängiger Form erfolgt.
Über die Wirtschaftstätigkeit verfügt nicht nur das Einkommensteuergesetz, sondern auch das Gesetz Nr. CXXVII von 2007 über die allgemeine Umsatzsteuer (im Weiteren: UStG), dessen § 6 Abs. 1 in Übereinstimmung mit dem Einkommensteuergesetz definiert, was als Wirtschaftstätigkeit anzusehen ist. Und § 6 Abs. 2 UStG besagt: In den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit gehören insbesondere die auf Produktion bzw. Vertrieb gerichteten Tätigkeiten in Industrie, Landwirtschaft und Handel sowie sonstige Dienstleistungstätigkeiten, einschließlich der als freie Berufe betriebenen Tätigkeiten.
Unter Zugrundelegung der obigen Begriffsbestimmungen ist es bei der Beurteilung des geschäftlichen oder wirtschaftlichen Charakters der Reise zweckmäßig, dahingehend eine Abwägung vorzunehmen, ob die Reise für die unternehmerische Tätigkeit bzw. zum Vermögens- oder Einkommenserwerb eines Wirtschaftsunternehmens oder eines anderen Rechtssubjekts erfolgt bzw. im Zusammenhang damit steht.
Zweckmäßigerweise sind die offiziell veröffentlichten Bescheinigungsmuster zu nutzen
Im Falle eines geschäftlichen bzw. wirtschaftlichen Charakters der Reise beinhaltet die Verordnung für die Details der Ausstellung der Bescheinigung keine Detailregeln, doch ist es hinsichtlich einer Reise im Interesse einer Arbeitsverrichtung und zu sonstigen geschäftlichen bzw. wirtschaftlichen Zwecken (beispielsweise Verhandlung, Teilnahme an einer Ausstellung, Einkauf von Rohstoffen usw.) für die Reisenden sinnvoll, vor der Abfahrt von ihren Arbeitgebern bzw. von den Wirtschaftsgesellschaften und Rechtssubjekten, in deren Interesse die Reise erfolgt, eine Bescheinigung in Form einer (firmenmäßig unterschriebenen) Privaturkunde mit voller Beweiskraft zu fordern. Damit das Dokument dazu geeignet ist, den geschäftlichen bzw. wirtschaftlichen Zweck der Reise nachzuweisen, ist auch der konkrete Grund (der Zweck) der Einreise anzugeben.
Bei einer Reise zu geschäftlichen bzw. wirtschaftlichen Zwecken muss jeder Reisende und jede Wirtschaftsgesellschaft bzw. jedes sonstige Rechtssubjekt zweckmäßigerweise darauf achten, ob aufgrund der obigen gesetzlichen Bestimmungen der Charakter der Reise wirklich als geschäftlicher bzw. wirtschaftlicher Zweck angesehen wird, und wenn ja, ist auch ein besonderes Augenmerk auf die von der Verordnung geforderte Bescheinigung zu legen. Um das zu erleichtern, haben die Betroffenen zur Ausstellung der Bescheinigung die Möglichkeit, eine offizielle Dokumentvorlage (DOWNLOAD HIER) herunterzuladen, die bald auch auf der Webseite police.hu zugänglich sein wird.